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Phase 1 richtig starten: Die außergerichtliche Einigung ohne Formfehler

Der außergerichtliche Einigungsversuch ist die Eintrittskarte in die Verbraucherinsolvenz — und die Phase mit den meisten vermeidbaren Fehlern. Die Checkliste aus der Praxis.

ChecklisteStand: 31. Juli 2026

Ohne ernsthaften Versuch einer außergerichtlichen Einigung gibt es keinen Verbraucherinsolvenzantrag: § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, dass eine Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag erfolglos versucht wurde. Wer hier schludert, riskiert, dass das Verfahren gar nicht erst in Gang kommt — oder der Versuch wiederholt werden muss.

Die Checkliste

  1. Gläubigerliste vollständig machen. Alle Gläubiger erfassen, Duplikate zusammenführen (gleicher Gläubiger, mehrere Aktenzeichen!), aktuelle Forderungsstände anfragen — Gläubiger sind nach § 305 Abs. 2 InsO verpflichtet, auf Verlangen eine Forderungsaufstellung zu erteilen. Ein vergessener Gläubiger ist der Klassiker unter den Fehlern.
  2. Zustellfähige Anschriften prüfen. Ein Postfach genügt für die spätere gerichtliche Zustellung nicht — am besten von Anfang an die ladungsfähige Anschrift erfassen, auch beim Inkassobüro den dahinterstehenden Gläubiger.
  3. Einen realistischen Plan aufstellen. Ob monatliche Raten, Einmalzahlung (etwa mit Unterstützung von Angehörigen) oder flexibler Plan: Der Vorschlag muss zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit passen. Bei einer Einmalzahlung gehört die Herkunft der Mittel ins Anschreiben — das schafft Vertrauen bei den Gläubigern.
  4. Alle Gläubiger gleichzeitig anschreiben. Jeder erhält denselben Plan mit seiner konkreten Quote, eine klare Rückmeldefrist und einen einfachen Antwortweg. Die Zugänge dokumentieren — bei einem späteren Streit über die Ernsthaftigkeit des Versuchs zählt die Aktenlage.
  5. Schweigen richtig einordnen. Außergerichtlich gilt: Wer nicht antwortet, hat nicht zugestimmt. Die Zustimmungsfiktion des § 307 Abs. 2 InsO greift erst im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Und: Eine Zustimmung „unter Bedingungen" ist rechtlich eine Ablehnung, verbunden mit einem Gegenvorschlag.
  6. Einstimmigkeit ist der Maßstab. Außergerichtlich müssen alle Gläubiger zustimmen — ein einziger ablehnender reicht für das Scheitern. Erst im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger nach § 309 InsO ersetzen, wenn Kopf- und Summenmehrheit erreicht sind.
  7. Das Scheitern sauber dokumentieren. Datum des Scheiterns festhalten und den Antrag zeitnah stellen: Liegt der Einigungsversuch beim Antrag länger als sechs Monate zurück, muss er wiederholt werden.

Der häufigste Denkfehler

„Phase 1 ist nur Formsache." Tatsächlich entscheidet die Qualität des Versuchs über mehr als die Bescheinigung: Ein gut dokumentierter Plan mit sauberen Zahlen ist zugleich die Grundlage für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan — und manchmal gelingt die Einigung tatsächlich, gerade bei wenigen Gläubigern und einer glaubwürdigen Einmalzahlung. Dann bleibt dem Mandanten das gesamte Insolvenzverfahren erspart.

So unterstützt insOclear

insOclear erzeugt die Anschreiben mit Plan, Antwortbogen und persönlichem Online-Zugang für jeden Gläubiger, startet die Rückmeldefrist je Gläubiger automatisch beim finalen Versand und wertet die Rückmeldungen aus — inklusive Online-Abstimmung mit Echtheitsnachweis. Die Sechs-Monats-Frist des § 305 InsO überwacht ein eigener Prüfpunkt.

Quellen: §§ 304–311 InsO, insbesondere § 305 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 307 Abs. 2, § 309 InsO.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

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